Sehr geehrter Herr Neudek,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Zu sogenannten Killerspielen haben wir auf dieser Website bereits häufiger Fragen beantwortet (s.a. Antwort an Herrn Ketelhut in der 13. Kalenderwoche 2009).
Bei dem Begriff „Killerspiele“ handelt es sich zwar um keinen juristischen Begriff. Allgemein werden darunter aber bestimmte, besonders gewalttätige oder gewaltverherrlichende Spiele verstanden. Für solche Spiele gibt es bereits nach geltendem Recht ein Herstellungs- und Verbreitungsverbot. Denn das Strafgesetzbuch sieht in § 131 ein generelles Verbot von Produktion und Vertrieb gewaltverherrlichender Medien vor.
Den Wortlaut dieser Norm können Sie hier nachlesen:
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__131.html.
Ob das von Ihnen als Beispiel genannte Computerspiel von dieser Norm erfasst wird, ist von den Strafverfolgungsbehörden beziehungsweise den Gerichten zu beurteilen. In unserem System staatlicher Gewaltenteilung ist das nicht Aufgabe der Bundesregierung.
Soweit Sie mit dem von Ihnen genannten Computerspiel „Modern Warfare“ das Spiel „Call of Duty: Modern Warfare 2“ (übersetzt: Ruf der Pflicht: Moderne Kriegsführung 2) meinen, ist noch zu ergänzen, dass das Spiel keine Jugendfreigabe nach § 14 des Jugendschutzgesetzes hat. Der Titel darf also nur an Erwachsene abgegeben werden. Das hat die „Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK)“ beschlossen. In vielen europäischen Ländern gilt für „Call of Duty: Modern Warfare 2“ die gleiche Altersbegrenzung.
Informationen zur USK bzw. zu den Altersgrenzen in Europa finden Sie unter nachfolgenden Links. Beide Websites bieten die Möglichkeit, die Alterseinstufung einzelner Spieltitel abzufragen:
http://www.usk.de
www.pegi.info.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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