Sehr geehrter Frau Hengge,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist die zentrale Säule des deutschen Gesundheitssystems. Sie basiert auf Solidarität: Die Gesunden helfen den Kranken. Alle Versicherten erhalten die gleiche umfassende Versorgung. Der Beitrag richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherten, nicht nach Alter, Geschlecht und individuellem Krankheitsrisiko.
Anders funktionieren die privaten Krankenversicherungen (PKV). Sie sind privatrechtlich organisierte Unternehmen, die eine Absicherung gegen krankheitsbedingte Kosten anbieten. Die Beiträge der Versicherten in der PKV errechnen sich nach dem Eintrittsalter, Gesundheitszustand und den gewünschten Versicherungsleistungen.
Arbeitnehmer ab einem Jahreseinkommen von 54.900 Euro können entscheiden, ob sie freiwillig in der GKV bleiben wollen oder sich privat versichern möchten. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass Bezieher hoher Einkommen in einem geringeren Maße des sozialen Schutzes bedürfen. In der Regel ist die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung bindend, ein Rückweg kaum möglich.
Wer freiwillig in der Solidargemeinschaft GKV bleibt, ist auch im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld für die Dauer der Elternzeit bzw. des Elterngeldbezuges beitragsfrei mitversichert, wenn der Ehepartner Mitglied der Gesetzlichen Krankenversicherung ist. Denn dann würde dem Grunde nach (ohne die eigene freiwillige Mitgliedschaft) ein Anspruch auf Familienversicherung bestehen. Denn – wie schon gesagt - anders als bei privaten Versicherungen ist die gesetzliche Krankenversicherung eine Solidargemeinschaft. Und diese Solidarität erstreckt sich auch auf Familienmitglieder, wenn sie kein oder nur ein geringes Einkommen beziehen.
Ist der Ehepartner privat versichert, sind die Regelungen folgendermaßen: Grundlage für die Berechnung des GKV-Beitrags sind das Einkommen des Elternteils, das in Elternzeit ist, plus Einkommensanteile des privat versicherten Elternteils, verringert um Abzugsbeiträge für Kinder. Eine abgeleitete Familienmitversicherung kommt nicht in Betracht, da der Ehepartner nicht in der GKV Mitglied ist.
Genaueres zur Berechnung des Beitrags für freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung finden Sie auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes unter dem Stichwort: Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder vom 10.12.2014.
http://www.gkv-spitzenverband.de/startseite/startseite.jsp
Der GKV-Spitzenverband ist die zentrale Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland. Die vom GKV-Spitzenverband abgeschlossenen Verträge und seine sonstigen Entscheidungen gelten für alle Krankenkassen, deren Landesverbände und damit praktisch für alle gesetzlich Versicherten.
Warum Ihre Krankenkasse nach der Elternzeit Beiträge nachforderte, können wir von hier aus nicht beurteilen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihr Anliegen weder individuell prüfen noch rechtlich bewerten können. Einen guten Überblick über die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland, über ihren Aufbau und die Versorgung mit medizinischen Leistungen bietet die Broschüre des Bundesgesundheitsministeriums „Ratgeber zur gesetzlichen Krankenversicherung“.
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publi...
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 02. Februar 2015
1.
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