Sehr geehrte Frau Nocon,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Wie Sie wissen, werden bei einer Bedarfsgemeinschaft alle Personen, die ihr angehören, mit ihren persönlichen Verhältnissen (Einkommen und Vermögen) in eine gemeinsame Berechnung einbezogen. Das heißt: Hat eine Person mehr, als sie für sich braucht, dann sind ihre Mittel auch für die anderen Personen in der Berechnung anzusetzen. Es findet also ein gewisser Ausgleich statt.
Dieser Ausgleich kann zu insgesamt weniger Leistungen führen; er kann aber auch zu höheren Leistungen führen, wenn die Personen im Haushalt zusammen zu wenig zum Leben haben. Auch nicht erwerbsfähige Personen im Haushalt von Erwerbsfähigen können Leistungen erhalten (Sozialgeld), wenn sie zur Bedarfsgemeinschaft gehören.
So gehören zu einer Bedarfsgemeinschaft der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner oder eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass anzunehmen ist, dass sie Verantwortung füreinander tragen und füreinander einstehen.
Nur zusammenlebende Ehegatten können sich nach dem Splitting-Verfahren steuerlich zusammen veranlagen lassen. Alle anderen haben aber auch die Möglichkeit, Unterhaltszahlungen bis zum festgelegten Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend zu machen.
Für Bundeskanzlerin Merkel und die Bundesregierung ist das Thema Steuergerechtigkeit ein großes Anliegen. Deshalb hat die Bundesregierung unter dem Motto „Wachstumskräfte in Deutschland stärken“ ein Entlastungspaket vorgelegt. Umfang: rund sechs Milliarden Euro. Damit setzt sie ein starkes Signal für mehr Steuergerechtigkeit.
Denn das Steuerprinzip der Bundesregierung lautet: Alle werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Steuerzahlung herangezogen. Menschen, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, müssen keine oder nur geringe Steuern zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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