Sehr geehrter Herr Guardini,
vielen Dank für Ihre Frage, auf die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin antworten.
Im Datenschutzrecht ist zu unterscheiden, ob es um Datenschutz bei einer Behörde oder zum Beispiel in einem privaten Unternehmen geht. Diese Differenzierung zwischen sogenannten öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ergibt sich letztlich aus dem Grundgesetz und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Grundrechten.
Bei den Aktivitäten von "Google Street View" in Deutschland geht es um die Datenerhebung und -verarbeitung durch eine nichtöffentliche Stelle.
Kontrolliert werden diese nichtöffentlichen Stellen durch die Länder. Sie haben Aufsichtsbehörden eingerichtet, denen die Kontrolle obliegt, ob nichtöffentliche Stellen die datenschutzrechtlichen Vorschriften einhalten.
Diese Landesaufsichtsbehörden befassen sich bereits mit einer umfassenden datenschutzrechtlichen Prüfung von "Google Street View". Sie haben in einem Beschluss zur "Datenschutzrechtlichen Bewertung von digitalen Straßenansichten, insbesondere im Internet" die Punkte zusammengefasst, zu denen sie Einigkeit erzielt haben. Den Beschluss finden Sie hier: http://www.bfdi.bund.de/nn_1207036/DE/Oeffentlichkeitsarb...
Eine Übersicht zu dem Thema für die Jahre 2007 und 2008 finden Sie außerdem auf den Seiten 90 und 91 im 22. Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit:
http://www.bfdi.bund.de/cln_027/nn_531940/DE/Oeffentlichk...
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Kommentare (0)Schließen
Um einen Kommentar schreiben zu können, müssen Sie angemeldet sein.