Sehr geehrte Frau Reyem,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Nach Artikel 2 der Charta der Vereinten Nationen (UN) ist es grundsätzlich keinem Staat gestattet, in seinen internationalen Beziehungen militärische Gewalt anzudrohen oder anzuwenden. Wird ein Staat jedoch Opfer einer Ag- gression, so hat er nach Artikel 51 der UN-Charta ein Recht auf Selbstverteidigung.
Weitere Informationen zur Charta: http://www.unric.org/de/charta
Gefährden oder brechen Staaten den internationalen Frieden, ist der UN- Sicherheitsrat zudem berechtigt, Zwangsmaßnahmen nichtmilitärischer und militärischer Art gegen den Friedensstörer einzuleiten. Dazu muss der Sicherheitsrat einen Bruch oder eine Gefährdung des Weltfriedens oder der internationalen Sicherheit nach Artikel 39 UN-Charta feststellen. Dies war im Fall Libyen geschehen.
Zudem der Hinweis: Die UN-Generalversammlung hat 2005 die Existenz einer sogenannten Schutzverantwortung (,,Responsibility to Protect") der inter- nationalen Staatengemeinschaft proklamiert. Dadurch sollen unter bestimmten Voraussetzungen Interventionen eben dieser Staatengemeinschaft zum Schutz der Zivilbevölkerung möglich sein.
Zum Aspekt des Schutzes der Zivilbevölkerung: Das sogenannte humanitäre Völkerrecht strebt im Fall eines bewaffneten Konflikts den weitestmöglichen Schutz von Menschen vor den Auswirkungen der Kampfhandlungen an. Gemäß den Regeln des humanitären Völkerrechts können jedoch in einem bewaffneten Konflikt Kämpfer gezielt getötet werden, so dass es im Einzelfall leider auch zu Opfern in der Zivilbevölkerung kommen kann.
Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen können durch den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag verfolgt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 24. November 2012
1.
am 26. November 2012
2.
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