Sehr geehrter Herr Abel,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Wie schön, dass Sie Ihre Verantwortung als Vater ernst nehmen und Ihr Kind abwechselnd mit der Mutter betreuen! Tatsächlich hat die gesellschaftliche Entwicklung hier das Bürgerliche Gesetzbuch überholt. Das BGB geht in § 1606 davon aus, dass in der Regel ein Elternteil das Kind betreut - und das andere Elternteil Unterhalt leistet.
Moderne Eltern kümmern sich nach einer Trennung heutzutage aber immer häufiger gemeinsam um die Kinder. Die weitest gehende Ausprägung der gemeinsamen Sorge ist das „Wechselmodell“, das auch Sie praktizieren, bei dem sich beide Elternteile die tatsächliche Sorge hälftig teilen. Die Rechtsprechung hat diesen Trend erkannt. Das oberste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof, hat 2014 zwei Entscheidungen zum sogenannten Wechselmodell gefällt. Danach wird die erhöhte Betreuungsleistung bei der Berechnung der Unterhaltspflicht berücksichtigt. Das heißt: Der Unterhaltsbedarf, der nach der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ zu berechnen ist, kann weitgehend gemindert werden.
Die Bundesregierung verfolgt die Fragen, die Sie aufwerfen, aufmerksam. Am 4. Mai dieses Jahres hat das Bundesjustizministerium ein Symposium veranstaltet, auf dem Experten über die rechtlichen Fragen der geteilten Kinderbetreuung diskutiert haben. Aufgrund der Vielschichtigkeit des Unterhaltsrechts gibt es allerdings keine schnellen gesetzgeberischen Antworten. Deswegen soll es in den weiteren Diskussionen zunächst darum gehen, in der Rechtsprechung und im Rahmen der „Düsseldorfer Tabelle“ den geänderten Lebensstilen zu begegnen.
Weitere Informationen zum Symposium: http://www.bmjv.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2015/20150...
Die erwähnten Urteile finden Sie, indem Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofs: http://www.bundesgerichtshof.de, mit den Aktenzeichen suchen: BGH XII ZB 234/13 und BGH XII ZB 599/13.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 24. April 2015
1.
am 27. April 2015
2.
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