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Ihr Moderationsteam

Beantwortet
Autor Th. Wiesinger am 23. November 2012
10063 Leser · 0 Kommentare

Wirtschaft

Gewerbesteuer Anrechnung 380 (max) aus 490

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,

bitte um Stellungnahme zu folgender Problematik:

- Beschränkung des Abzuges gewerblicher Einkünfte (Gewerbesteuer) auf EUR x.xxxx (Faktor 3.8)
des tatsächlich von der Gemeinde erhobenen Betrages EUR yy.yyyy (Faktor 4.9)

Die Anhebung des Anrechnungsfaktors von 1.8 auf 3.8 (ab 2008) führt zu einer mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.
Konnte bis 2008 – bis auf einzelne Ausnahmen in Gemeinden mit Hebesatz unter 180 – die von Einzel-unternehmern bzw. Personengesellschaften gezahlte Gewerbesteuer allgemein nicht vollständig angerechnet werden, so ergibt sich seit 2008 eine nicht allgemeine steuerliche Benachteiligung bei Firmensitz in Gemeinden mit einem Hebesatz von über 380.
Gezahlte Gewerbesteuer wird hier nicht in vollem Umfang angerechnet. Nur für die betroffenen Personen führt dies zu einer Doppelbesteuerung des Einkommens im Umfang des nicht erstatteten Restbetrages.
Im Vergleich werden andere Personen mit Firmensitz in Gemeinden bis zu einem Hebesatz von inkl. 380 in vollem Umfang von der gezahlten Gewerbesteuer entlastet.
Die Beschränkung des Abzuges ist verfassungswidrig ( GG Art. 3 Abs. 1 ) und aufzuheben.

.....
In dieser Form als Einspruch seitens 15.08.2010 - Steuer 2008 beim FiAmt München anhängig und offen.

Bei der IHK und der LHA Mchn GewStAmt lt. eigener Auskunft "Problem nicht bekannt" - kann ja wohl nicht wirklich sein .. ?

Mit frendlichen Grüssen

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 21. Dezember 2012
Angela Merkel

Sehr geehrter Herr Wiesinger,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Die Bundesregierung kann zu laufenden Rechtsbehelfsverfahren in Steuer- sachen und deren Bearbeitungsdauer nicht Stellung nehmen. Hierfür sind ausschließlich die Länderfinanzbehörden zuständig.

Grundsätzlich gilt - wie Sie selber ausführen - eine vollständige Entlastung von der Gewerbesteuer in der Regel bis zu einem Hebesatz von 380 Prozent. Steuerpflichtige, deren gewerbliche Einkünfte mit einem höheren Gewerbe- steuerhebesatz belastet sind, werden zwar nicht vollständig entlastet. Sie sind jedoch - absolut gesehen - in gleichem Umfang begünstigt.

Der Gesetzgeber hat bei der Auswahl des Steuergegenstandes grundsätzlich einen weit reichenden Entscheidungsspielraum.

Die Verfassung fordert keine vollständige Befreiung von einer Steuer mit Blick etwa auf eine gleichzeitig eintretende Belastung durch eine andere Steuer. So hat der Gesetzgeber bei der Einführung des Paragrafen 35 des Einkommen- steuergesetzes gerade nicht entschieden, die gewerbesteuerliche Belastung in jedem Einzelfall vollständig zu kompensieren.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung