Sehr geehrter Herr Wiesinger,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Die Bundesregierung kann zu laufenden Rechtsbehelfsverfahren in Steuer- sachen und deren Bearbeitungsdauer nicht Stellung nehmen. Hierfür sind ausschließlich die Länderfinanzbehörden zuständig.
Grundsätzlich gilt - wie Sie selber ausführen - eine vollständige Entlastung von der Gewerbesteuer in der Regel bis zu einem Hebesatz von 380 Prozent. Steuerpflichtige, deren gewerbliche Einkünfte mit einem höheren Gewerbe- steuerhebesatz belastet sind, werden zwar nicht vollständig entlastet. Sie sind jedoch - absolut gesehen - in gleichem Umfang begünstigt.
Der Gesetzgeber hat bei der Auswahl des Steuergegenstandes grundsätzlich einen weit reichenden Entscheidungsspielraum.
Die Verfassung fordert keine vollständige Befreiung von einer Steuer mit Blick etwa auf eine gleichzeitig eintretende Belastung durch eine andere Steuer. So hat der Gesetzgeber bei der Einführung des Paragrafen 35 des Einkommen- steuergesetzes gerade nicht entschieden, die gewerbesteuerliche Belastung in jedem Einzelfall vollständig zu kompensieren.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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