Liebe Schülerinnen und Schüler,
vielen Dank für Euer Schreiben, das wir im Namen der Bundeskanzlerin beantworten.
Ihr fragt im Namen des Pullacher Gymnasiums, ob Ihr für Euer Projekt “Schulhymne“ das Recht habt, die Nationalhymne zu verwenden und öffentlich mit eigenem Text vorzutragen.
Die Verwendung der Nationalhymne ist zwar weder durch Gesetz, Rechtsverordnung noch durch Verwaltungsvorschriften weiter geregelt. Das Bundesverfassungsgericht hat aber entschieden, dass die dritte Strophe des Deutschlandliedes als ein zu schützendes staatliches Symbol gilt.
Der Schutz der Hymne ist also in der Verfassung begründet. Die Nationalhymne ist aber auch durch das Strafgesetzbuch, § 90 a Abs. 1 Nr. 2, vor Verunglimpfung geschützt. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verunglimpfung vor, wenn die Hymne als Symbol des Staates empfindlich geschmäht wird, z.B. durch böswillige Entstellung des Textes des Deutschlandliedes oder durch Pfui-Rufe beim Absingen der Nationalhymne.
Wer gegen diese Regeln nicht verstößt, kann die Nationalhymne des deutschen Volkes verwenden. Dabei bilden Text und Melodie eine Einheit. Die beabsichtigte Verwendung der Melodie der Nationalhymne für eine Schulhymne mit einem neuen, eigenem Text wird von der Bundesregierung wegen der Gefahr der Entwertung des Symbols und zum Schutz des Ansehens des Staates allerdings nicht befürwortet.
Mit freundlichen Grüßen
Euer
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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