Sehr geehrter Herr Jakob,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Es ist verständlich, dass Sie es als Unrecht empfinden, wenn ein Täter freigesprochen wird, obwohl er möglicherweise verurteilt worden wäre, wenn das Beweismittel zugelassen worden wäre.
Allerdings sieht die deutsche Strafprozessordnung nicht vor, eine Straftat um jeden Preis zu erforschen. Auch in anderen Rechtsstaaten gibt es entsprechende Regelungen.
In dem Fall, den Sie schildern, handelt es sich wohl um ein sogenanntes Beweisverwertungsverbot. Das heißt, bestimmte bereits erhobene Beweismittel müssen im Gerichtsverfahren außer Betracht bleiben.
Es gibt Fälle, in denen es ohne weiteres ersichtlich ist, warum ein Beweismittel nicht zur Überführung verwendet werden darf: Beispielsweise dürfen in einem Rechtsstaat ein Geständnis oder eine Zeugenaussage nicht vor Gericht verwendet werden, wenn sie unter Zwang zustande gekommen sind. http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__136a.html
Weniger eindeutig ist zweifelsohne der von Ihnen geschilderte Fall, wenn also Bild- oder Tonaufnahmen existieren, mit denen sich die Tat beweisen ließe. Hier kommt es auf den ganz konkreten Einzelfall an. Es kann eine Vielzahl von Fallkonstellationen geben, die sich im Detail unterscheiden und auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
So führt beispielsweise ein Fehler bei der Anordnung einer Telefonüberwachung nicht automatisch dazu, dass das Beweismittel nicht verwendbar ist. Wenn die Überwachung des Telefonanschlusses allerdings unter bewusster Überschreitung der gesetzlichen Befugnisse willkürlich angeordnet wurde, darf ein solcher Mitschnitt vor Gericht nicht verwertet werden. Denn auch bei der Verfolgung von Straftätern darf sich der Rechtsstaat nicht über seine eigenen Regeln hinwegsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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