Sehr geehrter Herr Völp,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten. „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“ So steht es in Artikel 4 unseres Grundgesetzes.
Zur Religionsfreiheit gehört auch das Recht jedes Einzelnen, sein Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln. Das religiös motivierte Tragen eines Kopftuchs oder einer Gesichtsverschleierung in der Öffentlichkeit ist als Ausdruck einer bestimmten religiösen Überzeugung durch Artikel 4 des Grundgesetzes geschützt.
Es bleibt jedem überlassen, welche religiösen Symbole er anerkennt und welche er ablehnt. Das heißt, dass es in einer Gesellschaft mit unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen grundsätzlich kein Recht darauf gibt, von Bekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen eines fremden Glaubens verschont zu werden.
Anders verhält es sich, wenn Frauen mit Kopftuch oder Gesichtsverschleierung im Staatsdienst tätig sein wollen: Hier hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Lehrkräften und anderen Menschen, die amtliche Tätigkeiten ausüben, das Tragen religiöser Symbole verboten werden kann. Dazu muss aber eine entsprechende gesetzliche Grundlage vorliegen.
Deshalb haben einige Bundesländer Regelungen in den Schul- bzw. Beamtengesetzen getroffen, die die Wahrung der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates sicherstellen sollen. Dies gilt insbesondere für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen.
Weitere Informationen: http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_4.html http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Gesellschaft-Verfassung/... https://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilunge...
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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