Sehr geehrter Herr Hofknecht,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Nach den Artenschutz- und fischereirechtlichen Regelungen, die derzeit gelten, ist es nicht verboten, Haifische zu fangen, zu töten und hieraus gewonnene Erzeugnisse als Nahrungsmittel anzubieten.
Aus tierschutzrechtlicher Sicht ist es allerdings scharf zu verurteilen, wenn Tieren bei lebendigem Leib die Flossen abgeschnitten und die verstümmelten Körper dann wieder ins Meer zurückgeworfen werden. Nach den tierschutzrechtlichen Bestimmungen, die in Deutschland gelten, sind solche Methoden auf nationaler Ebene verboten. Eine staatliche Einflussnahme von deutscher Seite aus auf Vorgänge dieser Art im Ausland ist jedoch nicht möglich.
Eine Einfuhrbeschränkung für Erzeugnisse, die unter tierschutzwidrigen Umständen gewonnenen worden sind, ist nach § 12 Abs.2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes nur in Übereinstimmung mit dem EU-Recht oder völkerrechtlichen Verpflichtungen möglich. Da derartige Regelungen nicht vorliegen, ist der Erlass tierschutzrechtlicher Einfuhrbeschränkungen nicht zulässig.
Andere Handelsbeschränkungen wären allenfalls aus Artenschutzgründen aufgrund des Washingtoner Artenschutzübereinkommens oder aus gesundheitlichen Gründen zulässig. Da diese Voraussetzungen bei der Einfuhr von Haifischerzeugnissen in der Regel nicht vorliegen, können Handelsbeschränkungen derzeit nicht ausgesprochen werden.
Vor diesem Hintergrund unterstützt die Bundesregierung Bestrebungen, bestimmte Hai-Arten unter internationalen Artenschutz zu stellen.
Ebenso gewinnen Medienberichterstattung, Verbandsarbeit und Verbraucherverhalten an Bedeutung, um auf die kritisierten Verhältnisse aufmerksam zu machen und auf eine Änderung der internationalen Rechtslage hinzuwirken.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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