Sehr geehrte Frau Clüver,
vielen Dank für Ihre E-Mail, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Grundsätzlich müssen Kapitalanleger Gewinne als Einnahmen versteuern. Das gilt auch, wenn sie diese Gewinne erneut anlegen und sie zum Beispiel in einer Finanzkrise wieder verlieren.
Nach der Rechtsauffassung von Bund und Ländern gilt: Entscheidend ist, wie sich das jeweilige Geschäft aus Sicht des Anlegers darstellen musste.
Im Fall der Phönix Kapitaldienst GmbH konnte der Anleger davon ausgehen, dass die Gewinne tatsächliche Erträge und keine Scheinrenditen waren. Er konnte ebenfalls davon ausgehen, dass er sich die Erträge hätte auszahlen lassen können, ohne sie wieder anzulegen. Das gilt umso mehr, als Phönix die Ansprüche ihrer Kapitalanleger bis zur Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens auch tatsächlich befriedigt hat.
Es wäre ein Verstoß gegen steuerliche Gleichheitsgrundsätze, hätte man von einer Besteuerung abgesehen. Auch wenn der Anleger von einem Betrug nichts wusste, würde er nämlich steuerlich zu Unrecht besser gestellt - z.B. als ein Anleger, der im „redlichen Geschäftsverkehr“ gleichfalls zu versteuernde Ausschüttungen wieder investiert, sein Kapital und Gewinne aber aufgrund einer Finanzkrise verloren hat.
Die Besteuerung sogenannter Scheinrenditen ist daher weder verfassungswidrig noch ein Verstoß gegen die Abgabenordnung. Das hat der Bundesfinanzhof wiederholt mit seinen Entscheidungen bestätigt.
Allerdings kann das Finanzamt in Einzelfällen durchaus helfen und die Umstände berücksichtigen. Bei finanziellen Engpässen eines geschädigten Steuerpflichtigen sind eine Stundung oder ggf. auch ein (Teil-)Erlass der Einkommensteuer möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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