Sehr geehrte Frau Sieber,
vielen Dank für Ihre E-Mail, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
In der Antwort vom 14. April 2009 zu einer ähnlich gelagerten Frage von Herrn Viktor Frick http://www.direktzu.de/kanzlerin/messages/19860#post_20464, auf die Sie sich in Ihrer E-Mail beziehen, finden Sie Antworten auch zu Ihren Fragen. Dort sind die Rechtslage und die zahlreichen Maßnahmen zur Förderung des Nichtrauchens dargestellt. Einen ausführlichen Überblick über die zahlreichen Maßnahmen zur Rauchentwöhnung gibt überdies die Antwort der Bundesregierung vom 9. April 2009 auf eine „Kleine Anfrage der Abgeordneten und der Fraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN betreffend Maßnahmen zur Rauchentwöhnung“ (BT-Drs. 16/12507) http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2009/2009_101/07.html
Zu der von Ihnen angesprochenen Regelung in der Arbeitsstätten-Verordnung ist zu ergänzen: Ein bundesweit einheitliches Rauchverbot in sogenannten Eckkneipen über die Arbeitsstätten-Verordnung zu regeln, hat der Deutsche Bundestag unlängst abgelehnt. Eine solche Regelung widerspräche der derzeitigen Gesetzeslage, bei der das Rauchverbot in Gaststätten über das Gaststättenrecht geregelt ist. Das heißt: Ein Rauchverbot in Kneipen kann nur in Landesgesetzen festgelegt werden.
Der § 5 Abs. 2 der Arbeitsstätten-Verordnung enthält eng begrenzt eine Lockerung der Nichtraucherschutzregelung für Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr. Seit das Nichtraucherschutzgesetz und die entsprechenden Ländergesetze zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens gelten, betrifft dies praktisch nur noch Betriebe der Gastronomie. Je nach Landesgesetzgebung für Gaststätten hat der Arbeitgeber – das heißt hier: der Wirt oder die Wirtin – einen erweiterten Entscheidungs- und Handlungsspielraum inne, bei der er/sie auch die Interessenlagen von rauchenden Gästen und Kunden berücksichtigen kann. Diese begrenzte Flexibilität entbindet den Wirt jedoch nicht von seiner Verantwortung als Arbeitgeber für die nichtrauchenden Beschäftigten.
Ein Rauchverbot über die Arbeitsstätten-Verordnung hätte außerdem den Nachteil, dass es nicht in Kneipen gelten würde, die vom Inhaber allein bzw. seinen Angehörigen mit geführt werden. Geschützt wären dann nur die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, nicht aber die Gäste.
Übrigens hat auch der Präsident des Europäischen Parlaments kürzlich erklärt, die Europäische Union habe keine Kompetenz für ein Rauchverbot. Damit wird bekräftigt, dass die Einführung eines europäischen Rauchverbots aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen nur sehr eingeschränkt möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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