Sehr geehrter Herr Mayer,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Das Grundgesetz sieht vor, dass die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in geheimer Wahl gewählt werden. Das Gebot der geheimen Wahl aus Artikel 38 unserer Verfassung erstreckt sich dabei nicht nur auf die Stimmabgabe an sich, sondern auch auf die die Wahlvorbereitung.
Laut § 17 des Parteiengesetzes muss die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen in geheimer Abstimmung erfolgen. Auch das Bundeswahlgesetz verlangt in § 21 Absatz 3, dass Parteibewerber in geheimer Abstimmung in Parteimitglieder- oder sogenannten Vertreterversammlungen gewählt werden. Schon die Wahl von Vertretern für diese Versammlungen, in denen die Parteibewerber gewählt werden, muss in geheimer Abstimmung erfolgen.
An die Einhaltung dieser Formalien stellt das Bundeswahlgesetz auch strenge Anforderungen. Gemäß § 21 Absatz 6 Bundeswahlgesetz müssen der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter an Eides Statt versichern, dass die Anforderungen des Bundeswahlgesetzes – unter anderem auch die geheime Abstimmung – beachtet worden sind.
Die Missachtung der Wahlrechtsgrundsätze kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. So ermöglicht Artikel 41 Absatz 1 Grundgesetz Wahlprüfungen durch den Bundestag. Das Wahlprüfungsgesetz gestattet unter anderem jedem Wahlberechtigten, Einspruch einzureichen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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