Sehr geehrte Frau Haitz,
vielen Dank für ihre E-Mail, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Die Gefahren des Rauchens und Passivrauchens sind unbestritten. In dieser Einschätzung stimmen wir mit Ihnen überein. Ihre Auffassung, dass nichts dagegen unternommen wird, können wir jedoch nicht teilen. Für die Bundesregierung ist der Schutz der Menschen vor den Gefahren des Passivrauchens ein wichtiges Anliegen.
Im Nichtraucherschutz gibt es jedoch aufgrund der föderalen Struktur unseres Landes klare Zuständigkeiten. Sowohl der Bund als auch die Länder sind in bestimmten Bereichen zuständig. Die Bundesregierung kann diese Frage aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht per Erlass bundesweit – zum Beispiel für sämtliche öffentlichen Gebäude – regeln.
Mittlerweile haben Bund und Länder in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen umfassende gesetzliche Regelungen für den Nichtraucherschutz erlassen. Damit gilt in nahezu allen Bereichen ein Rauchverbot.
Seit September 2007 gilt das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens. In allen Einrichtungen des Bundes darf nicht mehr geraucht werden. Außerdem gilt ein Rauchverbot in allen öffentlichen Verkehrsmitteln. Dazu zählen Eisenbahnen, Busse, Taxen, Flugzeuge und Fähren sowie Personenbahnhöfe.
Die Nichtraucherschutzgesetze der Bundesländer regeln Rauchverbote in Landesbehörden, Krankenhäusern, Kitas, Schulen, Sport- und Kultureinrichtungen sowie in Gaststätten.
Einige Landesgesetze zu Rauchverboten in sogenannten „Eckkneipen“ wurden vom Bundesverfassungsgericht als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen. Bis zum 31. Dezember 2009 sind die Länder aufgefordert, dazu neue Regelungen zu treffen.
Sie fordern in Ihrem Schreiben aber auch ein generelles Rauchverbot in der Öffentlichkeit und begründen das mit dem Recht auf körperliche Unversehrtheit.
Der Schutz der Gesundheit vor den Gefahren des Passivrauchens ist ein überragend hohes Gut Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum Rauchverbot in Gaststätten ausdrücklich festgestellt. Aber auch die Handlungsfreiheit von Rauchern sowie die wirtschaftliche Existenzfähigkeit - zum Beispiel von Gaststättenbesitzern - spielen eine Rolle. Es treffen also verschiedene Rechtsgüter aufeinander, zwischen denen ein angemessenes Gleichgewicht zu finden ist. Deshalb gibt es in Bund und Ländern kein absolutes und ohne jede Ausnahme geltendes Rauchverbot.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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