Liebe Besucherinnen und Besucher,

seit 2006 beantwortete das Bundespresseamt Ihre Fragen auf dieser Plattform im Auftrag der deutschen Bundeskanzlerin. Im Zuge einer Neustrukturierung entwickelt das Bundespresseamt sein originäres Angebot weiter im Sinne eines Bürgerservices mit Dialogmöglichkeiten. Auf dieser Plattform wurden am Montag, den 30. April 2018, die letzten drei Fragen beantwortet. Neue Beiträge und Kommentare werden nicht mehr veröffentlicht.

Wir danken Ihnen für Ihre rege Teilnahme auf www.direktzurkanzlerin.de.

Ihr Moderationsteam

Beantwortet
Autor Hedwig Friedrich am 02. November 2008
15475 Leser · 0 Kommentare

Familienpolitik

Einkommensteuer für Alleinerziehende

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,

ich habe folgendes Anliegen:

Wenn sich ein Alleinerziehender, der es in der Gesellschaft ohnehin schon schwer genug hat, entschliesst, seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu bestreiten und nicht von der Allgemeinheit leben möchte, wird er zusätzlich bestraft, indem er mehr Steuern zahlt als eine Familie , ebenfalls mit einem Ernährer.

Ein Beispiel: bei einem Einkommen von 1.500.-€ zahlt man in der Steuerklasse 2 etwa 100.-€ mehr als in Steuerklasse 3.

Ich finde es sehr ungerecht, denn die Voraussetzungen sind die gleichen.

Womit begründen Sie das?

Mit freundlichen Grüssen

Hedwig Friedrich

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 05. Dezember 2008
Angela Merkel

Sehr geehrte Frau Friedrich,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Die Höhe der Lohnsteuer ist bei Verheirateten, die nicht dauernd getrennt leben, bei gleichem Einkommen niedriger, weil nur Ehegatten bei gemeinsamer Veranlagung das Splittingverfahren wählen können. Dabei wird die Steuer für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens nach dem Einkommensteuertarif berechnet und dann verdoppelt. Diese Veranlagungsart ist regelmäßig die günstigere, weil für die niedrigeren Einkommen auch ein niedrigerer Steuersatz anzuwenden ist.

Das Splittingverfahren ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine beliebig veränderbare Steuervergünstigung. Sie ist eine an dem Schutzgebot des Artikels 6 Abs. 1 GG und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehegatten nach Artikel 3 Abs. 1 GG orientierte, sachgerechte Besteuerung. Sie berücksichtigt auch die gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen und die Gleichwertigkeit von Haushalts- und Erwerbstätigkeit der Partner im Rahmen der Ehe.

Alleinerziehende, zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag oder Kindergeld zusteht, werden einkommensteuerlich entlastet. Die Entlastung für Alleinerziehende (§ 24b EStG) beträgt 1.308 Euro. Sie soll die höheren Kosten für die eigene Lebens- bzw. Haushaltsführung abgelten; die Kosten liegen bei Alleinerziehenden regelmäßig höher als bei Eltern, die einen gemeinsamen Haushalt mit dem anderen Elternteil oder mit einer anderen erwachsenen Person führen können, die tatsächlich oder finanziell zum Haushalt beiträgt.

Die steuerliche Berücksichtigung von Kindern erfolgt bei allen Eltern – unabhängig vom Familienstand - im Rahmen des Familienleistungsausgleichs.

Weitere Informationen finden Sie unter:

http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53848/DE/BMF__St...

http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_37492/DE/BMF__St...

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Presse- und Informationsamt der Bundesregierung