Sehr geehrte Frau Rossberger,
in der Bundesrepublik Deutschland gibt es keine abschließende Rangliste der Verfassungsorgane. Allerdings hat sich im Laufe der Zeit folgende Staatspraxis herausgebildet:
1. Bundespräsident
2. Präsident des Deutschen Bundestages
3. Bundeskanzler
4. Präsident des Bundesrates
5. Präsident des Bundesverfassungsgerichts
Protokollarisch gesehen bekleidet also der Bundestagspräsident nach dem Bundespräsidenten das zweithöchste Amt im Staat – vor dem Bundeskanzler und dem Bundesratspräsidenten. Zu begründen ist dies mit der Tatsache, dass der Deutsche Bundestag das einzige unmittelbar vom Volk gewählte Verfassungsorgan ist. Darüber hinaus ist der Bundestagspräsident übrigens zugleich auch Präsident der Bundesversammlung, die den Bundespräsidenten wählt.
Auch wenn der Bundeskanzler nach dem Protokoll „nur“ an dritter Stelle steht, bekleidet er als Chef der Exekutive mit Richtlinienkompetenz das sicher mächtigste Amt im Staat und steht deshalb verständlicherweise viel mehr im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses.
Mit freundlichen Grüßen
Abteilung Presse und Kommunikation