Sehr geehrter Herr Trödel,
zu Ihrer Frage gibt es eine klare gesetzliche Regelung, nämlich das Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten: Scheidet ein Bundespräsident aus dem Amt aus, erhält er einen „Ehrensold“ in Höhe der Amtsbezüge, allerdings ohne die Aufwandsentschädigung (§ 1 Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten). Mit diesem Ehrensold werden übrigens Bezüge aus Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, also etwa Pensionen oder Ruhegehälter, verrechnet.
Mit freundlichen Grüßen
Abteilung Presse und Kommunikation