Sehr geehrter Herr Trantow,
Ihre Frage lässt nicht erkennen, ob Sie sich auf Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern an staatliche Stellen oder aber auf Anfragen von Abgeordneten an die Bundesregierung beziehen. Ich versuche daher, beide Möglichkeiten zu berücksichtigen.
Wann und in welchem Umfang Bürgerinnen und Bürger einen Anspruch gegenüber Behörden (nicht gegenüber Abgeordneten) auf Zugang zu amtlichen Informationen haben, bestimmen das am 1. Januar 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) und, soweit vorhanden, entsprechende Landesgesetze. Gegen eine ablehnende Entscheidung der Behörde kann Widerspruch eingelegt und Klage erhoben werden. Dadurch wird die Durchsetzbarkeit des Informationsanspruchs gewährleistet – einer Strafnorm bedarf es also nicht. Das IFG des Bundes, das allerdings keinen Anspruch auf Antwort auf Bürgeranfragen durch Abgeordnete begründet, können Sie unter folgender Internetadresse einsehen:
http://www.gesetze-im-internet.de/ifg/index.html
Dem Bundestag gegenüber ist die Bundesregierung nach Artikel 43 Grundgesetz dazu verpflichtet, Anfragen des Parlaments zu beantworten. Explizit werden dort zwar nur das Zitierrecht des Bundestages und das Rederecht der Bundesregierung im Parlament geregelt, allgemein wird dieser Artikel aber so ausgelegt, dass sich hieraus auch eine Antwortpflicht der Bundesregierung ergibt. Diese Pflicht wird regelmäßig auch erfüllt, so dass sich die Androhung von Strafe hier ebenso erübrigt.
Mit freundlichen Grüßen
Abteilung Presse und Kommunikation