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Beantwortet
Autor Dominik Flüge am 12. November 2007
8909 Leser · 74 Stimmen (-4 / +70)

Aktuelles

Diätenerhörung

Sehr geehrter Herr Dr. Norbert Lammert,

da Sie als zweit höchster Repräsentant der Bundesrepublik Deutschland vereidigt sind möchte ich eine klare und direkte Frage an Sie stellen und zwar im Bezug auf die Diätenerhöhung.
Ist es für Sie persönlich kein Gewissenskonflikt und eine Frage der Moral ( gerade als Mitglied einer Partei mit dem Namen Christlich Soziale Union) angesichts der finazellen Entwicklung der Bürger, welche täglich mit neuen Botschaften von steigenden Kosten (die unteranderm im Bundestag beschlossen werden, dem Sie vorstehen) leben müssen, sich mit einer dartigen satten Bedienungsmanier an den Steuergeldern der Bürger zu bedienen? Ich möchte hier gar nicht davon sprechen welche Privilegein in der neuen Gesetzesinitiative zur Diätenerhörung noch versteckt sind. Beispiel: Versorgungsprivileg; Abgeordnete mit 18 Parlamentsjahren(das betrifft Sie persönlich auch da Sie ja schon Seit 1980 im Parlament sitzen) ohne jeden Abschlag beim Pensionseintritt mit 57 Jahren.
Was für ein Verständnisse von der Definition eines Volksvertreters haben Sie persönlich? Ich würde mich sehr über Ihre persönliche Meinung hierzu freuen.
Ich frage mich oft, wie lange die Bürger noch Ruhe geben im Bezug auf das Verhalten ihrer Volksvertreter. Die Geschichte hat schon mehrmals gezeigt, das irgendwann „das Maß“ voll ist und die Bürger es sich „schlicht weg“ nicht mehr gefallen lassen. Machen Sie sich Gedanken über solche Thematiken oder ist Ihnen dies Gleichgültig. Ist Ihr Mandat (seit 27 Jahren) im Parlament für Sie zum Alltag geworden wie für jemanden der täglich Brötchen bäckt oder haben Sie in Ihrem täglichen Arbeitsbereich den verfassungsrechtlichen Auftrag stehst in Ihrem Hinterkopf?

Ich hoffe dass ich von Ihnen Herrn Dr. Norbert Lammert persönlich Antworten auf meine Fragen bekomme, da ich dies im Sinne eines Volksvertreters auch als Ihre Pflicht ansehe.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Dominik Flüge

+66

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Antwort
aus dem Bundestag am 10. Januar 2008
Bundestagspräsident

Sehr geehrter Herr Flüge,

Ihre grundsätzliche Kritik an der Höhe der Abgeordnetenentschädigung teile ich nicht. Nach meiner Ansicht fällt die Bewertung der Abgeordnetenarbeit im Vergleich zu ähnlich wichtigen und belastenden Tätigkeiten eher zu bescheiden als zu großzügig aus. Bezugspunkt können nicht das Durchschnittseinkommen oder eine Durchschnittsversorgung sein, sondern nur vergleichbare Tätigkeiten.

Erlauben Sie mir noch einige erläuternde Anmerkungen zur Diätenanpassung: Die Mitglieder des Deutschen Bundestages haben nach Artikel 48 Absatz 3 Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Der jeweilige Betrag der Entschädigung muss auch der Bedeutung dieses besonderen Amtes unter Berücksichtigung der damit verbundenen Verantwortung und Belastung und außerdem auch des dem Mandat im Verfassungsgefüge zukommenden Ranges gerecht werden. An der Beantwortung der Frage nach der Angemessenheit der Bezüge für die Mitglieder des Bundestages im Vergleich zu allen anderen Erwerbstätigen unseres Landes haben sich in den letzten Jahrzehnten diverse Kommissionen versucht. Schon bei der Vorbereitung des Abgeordnetengesetzes 1976 haben gleich zwei Gremien aus Abgeordneten und Nichtparlamentariern als Orientierungsgröße für die angemessene Bezahlung der Abgeordneten, die Wahlkreise mit 160.000 bis 250.000 Wahlberechtigten vertreten, die Bezüge von Bürgermeistern kleiner Städte und von Gemeinden mit 50.000 bis 100.000 Einwohnern (Besoldungsgruppe B6) herangezogen. Mit der Gesetzesänderung 1995 wurde dieser Maßstab noch um die Bezugsgröße der Bezüge eines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6) ergänzt und ausdrücklich in das Abgeordnetengesetz aufgenommen, da sie – wie Abgeordnete auch – bei der Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind.

Allerdings ist der mit diesen Bezugsgrößen umschriebene Betrag für die Angemessenheit der Abgeordnetenentschädigung seit der Einführung des Abgeordnetengesetzes 1977 nie erreicht worden. Vielmehr haben die Abgeordneten des Deutschen Bundestages wiederholt auf eine Erhöhung ihrer Diäten verzichtet – so auch in den letzten fünf Jahren. Grund für den Verzicht war einerseits die vom Bundesverfassungsgericht aus dem Grundgesetz abgeleitete Notwendigkeit, die eigenen Bezüge selbst festzulegen und diese vor dem Wähler auch ständig zu rechtfertigen, sowie andererseits die Rücksichtnahme auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung. Zuletzt wurden die Diäten zum 1. Januar 2003 angehoben. Daher beträgt die Lücke zwischen der aktuellen Abgeordnetenentschädigung von steuerpflichtigen 7.009 Euro und den gesetzlich vorgeschriebenen Bezugsgrößen derzeit 659 Euro bzw. 9,4 Prozent.

Die Neuregelung soll diesen erheblichen finanziellen Rückstand in zwei Schritten ausgleichen. Sie orientiert sich an dem, was der Bundestag bereits seit langem beschlossen, aber nie umgesetzt hat. Die jetzige nominelle Diätenerhöhung von 9,4 Prozent relativiert sich zudem, wenn man fairerweise den jährlichen durchschnittlichen Anstieg der Diäten zwischen dem 1. Januar 2003 und 1. Januar 2009 betrachtet, der bei alles andere als maßlosen rund 1,6 Prozent liegt.

Die Diätenerhöhung wird darüber hinaus mit einer gleichzeitigen Absenkung der Altersversorgung der Abgeordneten verbunden. Bereits mit dem ersten Schritt der Anpassung der Diäten wird der Steigerungssatz der Altersversorgung um 16 Prozent verringert. Die Höhe der Altersentschädigung wird von bisher 3 Prozent für jedes Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag auf zukünftig 2,5 Prozent der monatlichen Abgeordnetenentschädigung abgesenkt. Darüber hinaus wird die Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung („Rente mit 67“) mit der stufenweisen Anhebung der Altersgrenze für die Altersentschädigung von dem 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr wirkungsgleich umgesetzt. An diesem Punkt hätte ich mir allerdings mehr Ehrgeiz im Sinne einer sofortigen Einführung der „Rente mit 67“ für Abgeordnete gewünscht.

Was Ihre Frage nach der Definition eines Volksvertreters angeht, verweise ich auf das Grundgesetz. Dort heißt es kurz und knapp: „Abgeordnete sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“ Das Urteil über die Leistung von Politikern liegt bei den Wählerinnen und Wählern, die mit ihrem Votum bei Wahlen darüber entscheiden, ob ein Politiker sein Mandat nach einer Legislaturperiode behält oder verliert.

Noch eine kleine Richtigstellung: CSU und CDU bilden im Bundestag eine gemeinsame Fraktion, ich selbst bin Mitglied der CDU.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Norbert Lammert