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Verbraucherschutz und Verbraucherrechte
Adresshandel GEZ
Sehr geehrte Grau Bundesministerin Aigner,
Die gemeinsame Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland (GEZ) ist ein Dienstleistungszentrum, das die neun, in der Arbeitsgemeinschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sowie das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und das Deutschlandradio (DR) gemeinsam für die Abwicklung des Rundfunkgebühreneinzugs in Form einer öffentlich-rechtlichen, nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft betreiben. Sie ist Teil der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.
In jüngster Vergangeheit wurden durch elektronische Medien (Spiegel-online, Stern.de) Meldungen verbreitet, dass die GEZ Zahlungsaufforderungen an sowohl bereits verstorbene Personen, als auch einem bereits vestorbenem Hund verschickte.
Die Zahlungsaufforderungen hätten unter anderem ihre Ursache im GEZ-Brauch, Daten von Adresshändlern zu beziehen.
Gemäß Geschäftsbericht 2009 der GEZ regelt insbesondere § 8 Abs. 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) Möglichkeiten der GEZ zur Adressanmietung. Danach können die zuständige Rundfunkanstalt bzw. die GEZ „zur Feststellung, ob ein den Vorschriften dieses Staatsvertrages genügendes Rundfunkteilnehmerverhältnis besteht, und zur Verwaltung von Rundfunkteilnehmerverhältnissen personenbezogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen“.
Meine Fragen:
Entspricht der Rundfunkgebührenstaatsvertrag, insbesondere § 8 Abs. 4, den Datenschutzrichtlinien?
Auch wenn sich in Zukunft der Gebühreneinzug ändert (Haushaltsabgabe) - zum Schutze der Verbraucher, beziehungsweise Datenschutz, wie sehen Sie im allgemeinen die Praxis der GEZ, Daten von Adresshändlern zu beziehen ?
Werden die von der GEZ bei Adresshändlern bezogenen Daten von den Rundfunkgebührenzahler gezahlt?
Ich freue mich über Ihre Antworten und verbleibe mit
freundlichen Grüßen,
Burger Detlev aus Weil am Rhein
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