Sehr geehrte Frau Nilson,
vielen Dank für Ihre beiden Anfragen, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Die persönlichen Daten des Asylbewerbers werden spätestens erfasst, wenn er seinen Asylantrag stellt. Er ist verpflichtet, seine Identität nachzuweisen, sofern ihm das möglich ist. Neben dem Pass sind hierfür auch andere Personaldokumente, zum Beispiel Geburtsurkunde und Führerschein, aussagekräftig. Das Bundesamt für Migration Flüchtlinge überprüft die vorgelegten Originaldokumente mittels physikalisch-technischer Urkundenuntersuchungen (PTU) auf ihre Echtheit.
Auch Menschen ohne Ausweis können Schutz in Deutschland bekommen. Oft können Menschen, die verfolgt werden, ihre Papiere nicht mitnehmen. Es stehen auch andere Wege zur Verfügung, die Identität glaubhaft zu machen.
Die angewandten Verfahren zur Identitätsfeststellung reichen von der Echtheitsprüfung der Identitätsdokumente, über medizinische Untersuchungen und Befragungen bis hin zum Abgleich von Fingerabdrücken und Sprachanalyseverfahren zur Herkunftsbestimmung. Hat die Behörde Zweifel, kann sie weitere Experten einschalten. Sie analysieren die Sprache des Asylbewerbers und stellen das Alter fest. Die Antragsteller werden fotografiert; von Personen ab dem 14. Lebensjahr werden zusätzlich Fingerabdrücke genommen. Diese Daten werden mit denen des Ausländerzentralregisters sowie des Bundeskriminalamtes abgeglichen, um zu überprüfen, ob es sich um einen Erstantrag, einen Folgeantrag oder möglicherweise einen Mehrfachantrag handelt. Mit Hilfe eines europaweiten Systems (Eurodac) lässt sich außerdem ermitteln, ob ein anderer europäischer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein könnte.
Im Aufenthaltsgesetz ist klar geregelt, unter welchen Voraussetzungen Familienangehörige von Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen und sogenannten subsidiär Schutzberechtigten nachziehen dürfen. Diese Regelungen berücksichtigen auch internationale und europäische Vorgaben, die wir beachten müssen. Nach Paragraph 3 des Asylverfahrensgesetzes haben anerkannte Flüchtlinge das Recht, ihre Kernfamilie nachzuholen.
Voraussetzung für den Familiennachzug ist nach Paragraph 29 des Aufenthaltsgesetzes allgemein, dass
• der bereits hier lebende Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
• ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht,
• der Lebensunterhalt des Familienangehörigen gesichert ist, ohne dass er öffentliche Mittel in Anspruch nehmen muss,
• kein Ausweisungsgrund vorliegt.
Mit dem Asylpaket II, das am 17. März 2016 in Kraft getreten ist, wurde der Familiennachzug für Antragsteller mit subsidiärem Schutz für zwei Jahre ausgesetzt, um die Flüchtlingsströme besser bewältigen zu können. Im Gegenzug sollen Flüchtlinge, die künftig aus Lagern in der Türkei, Jordanien und dem Libanon nach Europa gebracht werden, ihre Familien leichter nachholen können.
Mehr Informationen finden Sie auf unseren Internetseiten www.deutschland-kann-das.de sowie www.bundesregierung.de/fluechtlinge
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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