Sehr geehrte Frau Langefeld,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Wer einen Asylantrag stellt, muss seine Identität nachweisen. Dies geschieht grundsätzlich durch einen Pass oder andere Personaldokumente, wie zum Beispiel Geburtsurkunden und Führerscheine. Das Bundesamt für Migration und Flüchtling (BAMF) überprüft die vorgelegten Originaldokumente mittels physikalisch-technischer Urkundenuntersuchungen (PTU) auf Echtheit.
Werden keine Ausweispapiere vorgelegt, gibt es alternative Wege, um die Identität glaubhaft zu machen. Diese reichen von medizinischen Untersuchungen oder Befragungen bis hin zum Abgleich von Fingerabdrücken und Sprachanalyseverfahren, um die Herkunft zu bestimmen. Das BAMF kann seit Juli dieses Jahres außerdem Mobiltelefone und andere Datenträger einfordern und auswerten, wenn der Antragsteller keine gültigen Ausweispapiere vorlegt. Mehr Informationen dazu:
http://www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2017/EMN/20170...
Jeder, der in Deutschland eine Arbeit aufnimmt, ob Flüchtling oder nicht, braucht eine Sozialversicherungsnummer. Sie hält wichtige Daten der Beschäftigung wie Dauer und Verdienst fest und wird durch die Deutsche Rentenversicherung vergeben. Jede Sozialversicherungsnummer ist einzigartig, Versicherte behalten sie ein Leben lang. Die Nummer dient dazu, jeden Versicherten eindeutig zu identifizieren. Das hilft, Schwarzarbeit und den missbräuchlichen Bezug von Sozialleistungen zu bekämpfen.
Bei der Vergabe von Versicherungsnummern an Asylbewerber und Flüchtlinge sind Fälle aufgetreten, in denen die vorgelegten Dokumenten kein Geburtstag enthielten. Um eine eindeutige Zuordnung zu ermöglichen, haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ein gemeinsames Verfahren zur Ermittlung und Vergabe einer Versicherungsnummer festgelegt. Sollte es dennoch in Einzelfällen vorkommen, dass eine Versicherungsnummer an mehrere Personen vergeben wurde, erhalten alle Betroffenen neue Versicherungsnummern. Die bisherigen entfallen dann.
Hat eine Person mehrere Versicherungsnummern, werden alle bis auf eine stillgelegt. Die Änderung einer einmal vergebenen Nummer ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich - etwa bei einem falsch angegeben Geburtstag. Voraussetzung dafür ist jedoch die Vorlage eines aussagekräftigen Dokuments, das vor Vergabe der Versicherungsnummer erstellt wurde. Diese Regeln für die Vergabe bzw. Änderung von Sozialversicherungsnummern gelten im Übrigen unterschiedslos für alle - ob Flüchtling, EU-Ausländer oder Deutscher.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 22. Oktober 2017
1.
am 24. Oktober 2017
2.
am 18. November 2017
3.
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