Sehr geehrter Herr Wolf,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Es gibt klare Regeln: Bei einem Praktikum soll die Ausbildung im Vordergrund stehen. Daher gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht für Orientierungspraktika, die erste Einblicke in einen Beruf geben sollen und nicht länger als drei Monate dauern. Ausgenommen vom Mindestlohn sind auch ausbildungs- oder studienbegleitende Pflichtpraktika.
Handelt es sich um ein freiwilliges Praktikum, das länger als drei Monate dauert, ist ab dem ersten Tag der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen. Stehen also nicht Ausbildung oder Berufsorientierung im Vordergrund, sondern die Arbeitsleistung für den Betrieb, dann gilt der Mindestlohn.
Der gesetzliche Mindestlohn macht Schluss mit der schlechten Entlohnung der „Generation Praktikum“. Wer bereits einen Berufs- oder Studienabschluss hat, muss für seine Arbeit den Mindestlohn erhalten.
Weitere Informationen: www.der-mindestlohn-gilt.de
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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