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Gesetzgebungsverfahren
freiwilliger Kriegs- und Zivildienst in Berlin -- Landesgrundrechte
Sehr geehrter Herr Präsident,
ich wende mich insbesondere an Sie mit folgendem Anliegen. Nach der Berliner Landesverfassung steht in Art. 30 VvB folgendes:
(1) Handlungen, die geeignet sind, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, widersprechen dem Geist der Verfassung und sind unter Strafe zu stellen.
(2) Jedermann hat das Recht, Kriegsdienste zu verweigern, ohne daß ihm Nachteile entstehen dürfen.
Demnach darf es keinen obligatorischen Kriegsdienst für die Berliner Bürger geben. Aus Art. 30(2) VvB geht ferner hervor, daß auch der Zivildienst freiwillig sein muß.
Um diese Landesgrundrechte zu verwirklichen, müssen einige einfache Bundesgesetze weichen. Bei diesen Gesetzen soll eine „Berlin-Klausel“ enthalten sein.
Ist der Bundestag in der Lage, den verfassungsrechtlichen Bestand des Landes Berlin zu wahren, indem er eine Berlin-Klausel bei den betroffenen Bundesgesetzen festschreibt? Damit wäre die Integrität der Landesgrundrechte gut aufgehoben.
Ich bitte Sie, diese Möglichkeit mit Sorgfalt zu überprüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Luis Fernández Vidaud
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