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Beantwortet
Autor L. Abbushi-Rawash am 11. November 2007
20612 Leser · 0 Kommentare

Aktuelles

Berufliche Frage zum Nichtraucherschutzgesetz in Gaststätten

Sehr geehrter Herr Wolf,

Ich bin seit 3,5 Jahren Betreiberin einer dieser "viel diskutierten" Orient Shisha Lounges in Mitte. Seit April diesen Jahres bin ich schuldenfrei und habe im Sommer zum ersten Mal auch etwas verdient (und für den Winter zurücklegen können) und natürlich Steuern gezahlt.
Seit der Diskussion des o.g. Gesetzes sehen wir unsere finanzielle Situation & das Überleben unseres Lebensprojektes ernsthaft bedroht.
Daher habe ich bereits seit diesem Frühjahr versucht mich möglichst gut zu informieren. Leider bekamen wir bei der IHK, dem Gewerbeamt und der Senatsverwaltung immer nur die Auskunft, dass wir erst nach der Verabschiedung des Gesetzes tatsächlich etwas tun können und uns mit einem Antrag auf Ausnahmegenehmigung an Sie zu wenden.
Die häufigste Begründung was, dass ja eventuell der Vorschlag der FDP (eigentlich nicht meine Partei der Wahl) durchgesetzt würde.
Ich hoffe, ich bin jetzt auch bei Ihnen an der richtigen Adresse, mit der Frage: Was kann ich jetzt tun um zu Überleben?
Unsere Lounge befindet sich in einem typischen Berliner S-Bogen und unser Vermieter ist die DB. Hier haben wir bereits vor Monaten angefragt, ob es aus statischen und baulichen Gründen und aufgrund der Belüftungsanlage eine Möglichkeit gäbe, ein kleines Separée als Raucherraum einzurichten. Dies wurde abgelehnt.
Auch unser Architekt, der die Lounge vor 3,5 Jahren gestaltet hat, hat schon aufgrund der beengten Gastraumfläche innen von nur ca. 85 qm, der Deckenwölbung des S-Bogens und der Lage der Belüftungsanlage verneint.
Ich als Nichtraucherin begrüße grundsätzlich das neue Jugenschutzgesetz, mit dessen Hilfe wir zwar ein paar 17-j. Gäste verloren haben, dafür aber grundsätzlich zum Schutz der Gesundheit von Jugendlichen beitragen können.
Auch könnte ich mir vorstellen, dass ich das Zigarettenrauchen in der Lounge als Gastwirt verbieten kann.
Auch im Sommer gäbe es einen Plan B: Rauchen nur auf der Terrasse, Innenbereich für Nichtraucher.
Aber im Winter gibt es ein ernsthaftes Problem!!!
Aber sollte ich das Shisha-Rauchen, was zugegebenermaßen fast genauso ungesund ist wie Zigarettenrauchen, aufgrund des Gesetzes und des in unserem Fall nicht zu realisierenden Raucherraumes verbieten müssen, so wäre mein gesamtes Konzept der Orient Shisha Lounge verloren, die Atmosphäre zerstört und ich würde pleite gehen.
Ich kann außerdem auch aufgrund der Art des Betriebes und der Platzsituation (nur Teilküche, Bar ohne Schankanlage) meine Einnahmen nicht vermehrt durch Speisen oder alkoholische Getränke erzielen. Es ist nicht realistisch und umsetzbar und auch nicht mit meinen ethischen Vorstellungen (am liebsten würden wir gar keinen Alkohol anbieten) zu vereinen.
Wir sind nun mal eine Orient Shisha Lounge, d.h. unsere Gäste (Deutsche, Araber, Türken, Touristen da am Hackeschen Markt, von Botschaftsangehörigen, Arab.Dt. Handelskammer, über Studenten der HU bis zu Berlin Touristen ) kommen in erster Linie wegen des Orient Feelings (inkl. orientalischer Vorspeisen) und der Wasserpfeife.
Wir sind quasi das arabische Äquivalent zu einer deutschen Zigarrenlounge mit eigenem Boudoir. Einige Stammgäste haben ihre eigenen Wasserpfeifen bei uns.
Wir bieten gerne an, das Zigarettenrauchen zu verbieten, müssen aber eine Lösung für die Shisha finden, damit wir uns nicht umsonst selbständig gemacht haben, Arbeitsplätze geschaffen haben, Steuern zahlen und nach all der Mühe unser Lebenstraum zu Grunde geht.

Gibt es die Möglichkeit einen Raucherclub für unsere Orient Shisha Lounge zu gründen oder sehen Sie einen anderen Ausweg???

Herr Wolf, ich bitte Sie sich mein Anliegen zu Herzen zu nehmen.

In der Hoffnung auf eine ev. Lösung des Problems,

verbleibe ich mit freundlichen Grüßen,

Lamis Abbushi-Rawash

Antwort
von Harald Wolf am 13. Dezember 2007
Harald Wolf

Sehr geehrte Frau Abbushi-Rawash,

für Ihre Anfrage zum Anwendungsbereich des Nichtraucherschutzgesetzes vom 16.11.2007 sowie zu einer etwaigen Ausnahmegenehmigung danke ich Ihnen.

Ab dem 01.01.2008 wird durch das Nichtraucherschutzgesetz in Berlin das Rauchen von Tabak in Gaststätten generell verboten. Wie Sie wissen, erfasst das Gesetz nicht nur das Rauchen von Zigaretten und Zigarren, sondern mit dem Wort „Tabakrauchen“ gleichermaßen auch das ebenso die Gesundheit von Passivrauchern gefährdende Rauchen von Wasserpfeifen (Shisha). Eine von Ihnen angeregte Differenzierung etwa zwischen dem Rauchen von Wasserpfeifen und dem Rauchen von Zigaretten ist mit dem Gesetz nicht vereinbar.

Eine Ausnahmeregelung sieht das Gesetz in § 4 Abs. 3 vor. Hiernach können Gastwirte abgetrennte Nebenräume für Raucher einrichten, sofern diese den näheren Maßgaben des Gesetzes entsprechen. Der Hauptraum der Gaststätte muss rauchfrei bleiben und die Anzahl der Plätze im Nichtraucherbereich muss deutlich höher sein als die Anzahl der Plätze im abgetrennten Raucherraum. Das gilt im Übrigen gleichermaßen für die von Ihnen erwähnten Zigarrenlounges, sofern diese gleichzeitig eine Schank- oder Speisebewirtschaftung bieten und somit dem Gaststättenbegriff unterfallen. Auch dort darf ab dem 01.01.2008 das Rauchen nur in abgetrennten Nebenräumen erlaubt werden.

Kommt die Einrichtung eines solchen abgetrennten Nebenraumes aus baulichen Gründen nicht in Betracht, erstreckt sich das Rauchverbot auf die gesamte Gaststätte.

Dass Sie sich durch die neue Rechtslage in Ihrer wirtschaftlichen Perspektive negativ betroffen fühlen, bedauere ich. Das Nichtraucherschutzgesetz lässt weitere Ausnahmen vom Rauchverbot – etwa zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Härte – jedoch nicht zu. Zu einem von Ihnen erwähnten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, der vom zuständigen Bezirksamt zurückzuweisen wäre, kann ich Ihnen daher nicht raten.

Auch die von Ihnen erwogene Gründung eines Raucherclubs führt nicht zur Unanwendbarkeit des Nichtraucherschutzgesetzes. Denn § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes schließt „Clubs“ in den Gaststättenbegriff des Gesetzes ausdrücklich ein. Dies gilt im Übrigen bereits für den Gaststättenbegriff des Gaststättengesetzes (§ 1 Gaststättengesetz), auf den das Nichtraucherschutzgesetz in § 3 Abs. 7 verweist. Danach genügt es, dass Schank- oder Speisewirtschaft „jedermann oder bestimmten Personenkreisen“ zugänglich sind. Auch eine Beschränkung auf den bestimmten Personenkreis der „Club-Mitglieder“ änderte folglich nichts an dem Rauchverbot nach Maßgabe des Nichtraucherschutzgesetzes.

Mit freundlichen Grüßen

Harald Wolf

Bürgermeister und Senator für Wirtschaft, Technologie und Frauen