Liebe Besucherinnen und Besucher,

seit 2006 beantwortete das Bundespresseamt Ihre Fragen auf dieser Plattform im Auftrag der deutschen Bundeskanzlerin. Im Zuge einer Neustrukturierung entwickelt das Bundespresseamt sein originäres Angebot weiter im Sinne eines Bürgerservices mit Dialogmöglichkeiten. Auf dieser Plattform wurden am Montag, den 30. April 2018, die letzten drei Fragen beantwortet. Neue Beiträge und Kommentare werden nicht mehr veröffentlicht.

Wir danken Ihnen für Ihre rege Teilnahme auf www.direktzurkanzlerin.de.

Ihr Moderationsteam

Beantwortet
Autor D. R. am 12. März 2014
10124 Leser · 5 Kommentare

Die Kanzlerin direkt

Unterstützung bei krebskrankem Kind

Sehr geehrte Frau Kanzlerin,

um meine Frage zu stellen muss ich Größer ausholen. Hierfür entschuldige ich mich schon ein Mal vorab, da ich weiß dass auf Sie noch andere wichtige Dinge warten.

Meine Name ist Dominic Rothenhöfer (25Jahre) verheiratet und Vater von 2 Kindern (1Tochter 3Jahre, ein Sohn 1 Jahr). Meine Frau und ich waren beide berufstätig und haben gerade begonnen uns eine Existenz (eigenes Haus) aufzubauen. Letztes Jahr (am 09. Dezember) wurde dann bei meiner Tochter Leukämie diagnostiziert. Was nun auf uns wartet, sind 2 Jahre Therapie, wofür wir viel Kraft, Geduld und Unterstützung der Familie benötigen. Allerdings muss das normale Leben weitergehen, sprich unser Kleiner muss betreut werden, ich muss wieder in den Berufsalltag einsteigen, unser Haushalt muss weitergeführt werden und unsere Verbindlichkeiten bei der Bank müssen weiterhin bezahlt werden.

Das gestaltet sich allerdings schwieriger als man glaubt, auf eine staatliche Unterstützung kann man leider lange warten. Seitens der Krankenkasse steht einem lediglich der kostenlose Taxi - Transport, die Therapiekosten und eine Haushaltshilfe während der stationären Aufenthalte zu. Über einen Behindertenausweis bekommt man geringfügig einen "Steuernachlass".

Meine Fragen sind deshalb:

1) Wie unterstützt einen der Staat bei einem Lohnausfall, welcher nicht durch Unwollen oder Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sondern durch das schwer erkrankte Kind zustande kommt?

2) Welche Betreuungsmöglichkeiten habe ich für meinen Sohn, der durch die hohe Infektgefahr nicht in den Kindergarten gehen kann?

Diese Fragen stellt sich so ziemlich jeder Elternteil mit dem selben Schicksal, deshalb würde ich mich über eine Rückmeldung unheimlich freuen!

LG

Dominic Rothenhöfer

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 08. April 2014
Angela Merkel

Sehr geehrter Herr Rothenhöfer,

vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Zunächst wünschen wir Ihnen und Ihrer Familie alles Gute und die nötige Kraft, um die Leukämie zu besiegen. Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung kann Ihnen leider keine Beratung zu Ihrem speziellen Fall geben. Es gibt aber viele Möglichkeiten der Unterstützung in schwieriger Lage. Wir hoffen, dass Ihnen folgende Hinweise weiterhelfen:

Wenn ein Familienmitglied von so einer schweren Krankheit betroffen ist, ist es wichtig, eine individuelle Lösung zu suchen. Zum Beispiel finden Sie bei einer Krebsberatungsstelle Fachleute, die Sie gezielt beraten können. Ärzte, Sozialdienste oder ihre Krankenkasse sind weitere Ansprechpartner. http://www.krebsinformationsdienst.de/wegweiser/adressen/...

Die Elternzeit ermöglicht berufstätigen Eltern, ihre Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr zu betreuen. Die Eltern dürfen während der Elternzeit bis zu 30 Wochenstunden erwerbstätig sein. http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/familie,did=16318.html

Wer sein Kind in den ersten 14 Lebensmonaten selbst betreut und deshalb nicht voll erwerbstätig ist, kann Elterngeld beziehen. http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/rechner,did=76746.html

Wenn 14 Monate mit Anspruch auf Elterngeld vorüber sind, stellt sich die Frage, wie das Kind weiter betreut wird. Sie könnten Ihren Sohn beispielsweise von einer Tagesmutter betreuen lassen. Da sich die Angebote regional unterscheiden, sollten Sie mit dem Jugendamt Kontakt aufnehmen. Es kann Ihnen auch sagen, wer welche Kosten übernimmt.

Statt es in die Kita oder zu einer Tagesmutter zu geben, können Sie das Kind privat betreuen. Dafür können Sie bis zu 22 Monate Betreuungsgeld beziehen – unabhängig davon, ob Sie erwerbstätig sind. Betreuungsgeld lässt sich für Kinder beantragen, die seit dem 1. August 2012 geboren sind. http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/themen-lotse,did=1946...

Arbeitnehmer können sich vom Arbeitgeber freistellen lassen, um ihr krankes Kind zu betreuen. Vorausgesetzt, dass ein ärztliches Attest vorliegt und niemand anderes das Kind betreuen kann. Lohn oder Gehalt werden weiter gezahlt. Diese Regelung hilft aber nur für wenige Tage weiter. Näheres regelt oft der Arbeitsvertrag.

Wenn kein Anspruch besteht, sich bezahlt freistellen zu lassen, gibt es eine weitere Option: Die Eltern lassen sich unbezahlt freistellen. Dann ermöglicht das Krankengeld gesetzlich krankenversicherten Eltern, ihre erkrankten Kinder unter 12 Jahren zu betreuen. Das Geld wird von der gesetzlichen Krankenkasse in der Regel aber nur für zehn Arbeitstage im Jahr gezahlt. Für schwerstkranke Kinder gibt es Ausnahmen. Ansprechpartner ist Ihre Krankenkasse. http://www.bmg.bund.de/krankenversicherung/leistungen/kra...

Beschäftigte können bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, wenn ein naher Angehöriger akut pflegebedürftig ist. Die Bundesregierung prüft, ob künftig für diesen Zeitraum analog zum Kinderkrankengeld eine Lohnersatzleistung gewährt werden kann. Das Ergebnis bleibt abzuwarten.

Kein gesetzlich Krankenversicherter muss mehr als zwei Prozent seines Brutto-Jahreseinkommens für Medikamente, Heilmittel, stationäre Behandlungen und häusliche Krankenpflege zuzahlen. Bei chronisch Kranken ist der Betrag auf ein Prozent begrenzt. Ist die Belastungsgrenze im laufenden Jahr erreicht, bescheinigt das die Krankenkasse. Die Versicherten sind dann für den Rest des Jahres von Zuzahlungen befreit. http://www.patientenbeauftragter.de/front_content.php?ida...

Eigentümern eines Hauses kann unter bestimmten Umständen Wohngeld zustehen. Entscheidend ist das Einkommen des Antragstellers und dass er den Wohnraum selber nutzt. Ob Ihnen Wohngeld zusteht, können Sie bei Ihrer kommunalen Wohngeldstelle erfahren. http://www.bmvi.de/DE/BauenUndWohnen/Wohnraumfoerderung/W...

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

Kommentare (5)Schließen

  1. Autor Ralf Schumann
    am 12. März 2014
    1.

    Sehr geehrte Familie Rothenhöfer,

    es ist sehr bedauerlich, dass Ihre Tochter schwer erkrankt ist. Auch wenn es Sie wenig tröstet, solche Schicksalschläge kommen gar nicht selten vor. Beim einen Kind ist es Krebs, beim anderen das Herz, ein Unfall oder bereits eine angeborene Behinderung. Ich drücke Ihnen die Daumen, dass Sie bald einen geeigneten Spender finden. Dann hat Ihre Kleine gute Chancen wieder gesund zu werden.
    .
    Sie haben über das Jobcenter die Möglichkeit aufstockende Leistungen zu erhalten. Sollte Ihre Frau nicht mehr arbeiten können, rate ich Ihnen, das für Sie alle vier zu beantragen. Die Zinsen für Ihr Haus und ein Wohngeld zahlt das Jobcenter, die Tilgung muss derweile ruhen.
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    Sollten Sie ausreichend verdienen, profitieren Sie dank Ihrer Ehe vom Ehegattensplitting, über die Familienkasse können Sie Kinderzuschläge beantragen. Bei der Krankenkasse kann Ihre Frau kostenlos familienversichert werden und durch die chronische Erkrankung wird die Eigenbeteiligung auf 1% beschränkt. Pflegegeld können Sie ebenfalls beantragen.
    .
    Hinzu kommt das Betreuungsgeld für Ihren Sohn, sollten Sie ihn zu Hause behalten wollen. Er ist ja erst ein Jahr. Mit einer Tagesmutter können Sie aber auch das Infektrisiko reduzieren. Das wird nicht reichen, aber Ihre Tochter wird in der kritischen Phase ohnehin in der Klinik bleiben müssen. Wichtig ist jedoch in erster Linie, dass Sie sich bei Infekten Ihrer Tochter nicht nähern. Ihr Immunsystem ist zwar stärker als bei Ihrem Sohn, übertragen können Sie aber auch Infekte.
    .
    Fragen Sie Ihren Arbeitgeber, ob er Sie für eine Zeit unbezahlt freistellt. Das erleichtert Ihnen den beruflichen Wiedereinstieg.

    Alles Gute.

    Mit freundlichen Grüßen
    R. Schumann

  2. Autor Dominic R.
    Kommentar zu Kommentar 1 am 13. März 2014
    2.

    Vielen Dank für den sehr informativen Beitrag. Ich muss Sie allerdings nochmal um Rat fragen:

    Leider wäre nicht genügend Wörter frei um unserer Situation genauer zu erklären, ich versuche es nun mal:

    Meine Frau ist normalerweise für 2 Jahre in Elternzeit, allerdings ist Sie nachdem das Elterngeld wegfiel, bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt worden, sodass sie in dem 2. Jahr wieder etwas hinzuverdienen konnte. Leider konnte Sie dort nur 2 Monate beschäftigt werden und das Arbeitsverhältnis wurde aufgelöst, nachdem man wusste, dass Sie die nächsten 2 Jahre nicht arbeiten gehen kann.

    Nichts desto trotz ist sie jedoch nicht arbeitslos, da sie ja noch bei ihrem anderen Arbeitgeber nach 2 Jahren Elternzeit einsteigen müsste, jedoch durch die Krankheit nicht kann.

    Haben wir trotz der noch laufenden Elternzeit einen Anspruch auf Ersatzleistungen und wie sieht es nach der Elternzeit aus?

    Sie arbeitet im Verkauf im Einzelhandel, sodass sie auch keinerlei Tätigkeiten von zuhause erledigen könnte.

    Ich bedanke mich schon mal vorab für Ihre Auskunft.

    LG

    D.Rothenhöfer

  3. Autor Dominic R.
    am 13. März 2014
    3.

    Danke für Ihren Beitrag, leider ist es so das die Krankenkassen bzgl. Lohnausfall nicht unterstützen, es sei denn meine Frau wäre krankgeschrieben. In allen Fällen hier wurde gg. den Eltern geäußert, dass man nur etwas bekäme wenn die haushaltsführende Person erkranken würde. Bei dem Kind jedoch, hätte man keinen Anspruch...

  4. Autor Ralf Schumann
    am 13. März 2014
    4.

    Richtig, die Krankenkassen zahlen nicht, weil Krankengeld nur eine Lohnersatzleistung für den erkrankten Versicherungsnehmer ist, nicht aber für mitversicherte Familienangehörige.
    .
    Das Arbeitslosengeld 1 (aus der Arbeitslosenversicherung, SGB III ) ist nicht mit dem Arbeitslosengeld 2 (Hartz 4, SGB II) vergleichbar. Das Hartz 4 gibt es bei nachgewiesener Hilfedürftigkeit als Ergänzung bei Teilzeittätigkeit (Aufstockung), bei voller Arbeitslosigkeit (auch als Ergänzung zum Alg1) und bei unbezahlter Freistellung in Arbeitsverhältnissen.
    .
    Letzteres ist für Sie entscheidend. Wenn Ihre Frau ihr Arbeitsverhältnis ruhen lassen muss, zahlt der Arbeitgeber keinen Lohn und Hartz4 "greift" ein. So war es auch ursprünglich gedacht. Leider wird es sehr oft mißbraucht. Arbeitnehmer, die sich mal ein Jahr beurlauben lassen, weil sie eine längere Reise machen wollen, bekommen hier auch Hartz4 als Ausgleich.
    .
    Das wird hier aber an dieser Stelle zu ausführlich. Ich bin jetzt auch für 4 Wochen nicht erreichbar. Gehen Sie deshalb bitte zu Ihrem Jobcenter und lassen sich dort beraten.
    .
    Ich wünsche Ihnen alles Gute. Halten Sie durch. Die meisten Leukämie-Kinder werden wieder gesund und wachsen ganz normal auf. Gesunde Erwachsene sollten sich deshalb als Spender registrieren lassen, damit sie eventuell kleine Patienten retten können. Kinder haben noch ihr ganzes Leben vor sich und werden für die Spende zeitlebens dankbar sein.
    .
    Mit freundlichen Grüßen
    R. Schumann

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