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Beantwortet
Autor Torsten Kecker am 15. August 2007
11600 Leser · 254 Stimmen (-55 / +199)

Sonstiges

Verbleib der Praxisgebührgelder bei Bundesbeamten

Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident!

Ich bin Bundesbeamter und zu fünfzig Prozent privat krankenversichert. Die anderen fünfzig Prozent trägt der Bund. Mir werden von der Beihilfestelle ZEFIR Saarbrücken 10 Euro pro Quartal für eingereichte Arztrechnungen abgezogen. Wo verbleibt das einbehaltene Geld? Meine Krankenkasse bekommt es jedenfalls nicht. Bei gesetzlich Krankenversicherten allerdings, kommt die einbehaltene Praxisgebühr der jeweiligen Krankenversicherung zu Gute. Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir in dieser Angelegenheit weiterhelfen würden.

Mit freundlichem Gruß

Torsten Kecker

+144

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Antwort
aus dem Bundestag am 16. September 2007
Bundestagspräsident

Sehr geehrter Herr Kecker,

für jede erste Inanspruchnahme von ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psycho-therapeutischen Leistungen durch Sie selbst als Beihilfeberechtigten oder einen berücksichtigungsfähigen Angehörigen wird nach den Beihilfevorschriften des Bundes innerhalb eines Kalenderquartals ein Eigenbehalt von jeweils 10 € von der Beihilfe abgezogen. Um diese Minderung verringern sich die Beihilfeaufwendungen des Bundes. Das einbehaltene Geld kommt also dem Bundeshaushalt zugute.

Mit der Einführung des Eigenbehalts wurde einem Beschluss des Deutschen Bundestages (vgl. BT-Drs. 15/1584, S. 10) Rechnung getragen, wonach die Leistungsveränderungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung wirkungsgleich in die Beihilfevorschriften für Beamte und Versorgungsempfänger des Bundes zu übertragen waren. Die Eigenbehalte entsprechen den Regelungen zur sogenannten Praxisgebühr, die mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenkassen zum 1. Januar 2004 eingeführt wurden. Beihilfeberechtigte unterliegen insoweit den gleichen finanziellen Belastungen wie Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Mit freundlichen Grüßen