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seit 2006 beantwortete das Bundespresseamt Ihre Fragen auf dieser Plattform im Auftrag der deutschen Bundeskanzlerin. Im Zuge einer Neustrukturierung entwickelt das Bundespresseamt sein originäres Angebot weiter im Sinne eines Bürgerservices mit Dialogmöglichkeiten. Auf dieser Plattform wurden am Montag, den 30. April 2018, die letzten drei Fragen beantwortet. Neue Beiträge und Kommentare werden nicht mehr veröffentlicht.

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Ihr Moderationsteam

Beantwortet
Autor Petra Marx am 21. November 2017
9805 Leser · 2 Kommentare

Die Kanzlerin direkt

StrehaG

Sehr geehrte Frau Merkel,

Die von den Ländern initiierte Gesetz Änderung (StrehaG)muss um die "Beweislastumkehr"zu Gunsten der ehemaligen Insassen von Jugendwerkhöfen,Durchgangsheimen und Spezialkinderheimen der ehemaligen DDR erweitert werden.Bisher war es so, dass ich, die keinerlei Zugänge zu vollständigen und damals internen Akten hat bzw. jemals bekommt, dennoch beweisen muss, dass Mißhandlungen,Mißbrauch,Folter,Zwangsarbeit,schwerste Körperverletzung usw. unser alltäglicher Alltag war.Die damaligen Insassen der benannten Einrichtungen sind gebrochen, leiden bis heute schwer an den Folgen, psychische,chronische Erkrankungen,berufliche und wirtschaftliche Beeinträchtigungen, oftmals Frührentner, Viele mit Schwerbehinderungsgraden. Ich persönlich werde seit Jahren vom Oberlandesgericht Brandenburg psychisch gequält,werde nicht angehört,werde nicht ernst genommen,Andere werden bedroht von Generalstaatsanwaltschaften,wenn sie es nochmal wagen,Anträge ohne Beweise zu stellen. Das was mit uns damals in den Einrichtungen und nun auch heute noch von Seitens der Behörden und Gerichte gemacht wird,ist eine massive Verletzung der Menschenrechte.
Hier ein Link zur Veranstaltung mit Ministerpräsident Woidke vom 9.11.2017:
http://www.odf-tv.de/mediathek/29194/Vergangen_aber_nicht...

Ich würde Ihnen dankbar sein, wenn Sie unser Anliegen zum Thema machen.

Mit freundlichen Grüßen

Petra Marx

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 22. Dezember 2017
Angela Merkel

Sehr geehrte Frau Marx,

vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Der Bundeskanzlerin ist es sehr bewusst, dass in den Jugendwerkhöfen und Spezialheimen der DDR Kindern und Jugendlichen großes Leid widerfahren ist. Diese Erfahrungen werden für die Betroffenen immer eine Belastung sein: Ihre Erlebnisse in den Heimen haben ihre Entwicklungspotentiale und Chancen für die Zukunft stark beeinträchtigt.

Daher haben auch diejenigen, die als Minderjährige – insbesondere wegen politischer Verfolgung – in ein Heim eingewiesen wurden, Anspruch auf Rehabilitierung und soziale Folgeleistungen. Das regelt das von Ihnen genannte „Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet“ (StrRehaG). Für konkrete Fragen zum Verfahren der Rehabilitierung und Entschädigung können sich Betroffene beispielsweise an die Landesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen wenden.

Die Rechtsprechung zum StrRehaG macht allerdings deutlich, dass es für die ehemaligen Heimkinder oft schwierig ist, ihren Anspruch nachzuweisen. Um daher generell diejenigen zu unterstützen, die in DDR-Heimen Leid und Unrecht erleben mussten, haben der Bund und die ostdeutschen Länder 2012 einen Hilfsfonds eingerichtet. Dieser Fonds verfügt bis 2018 über eine Summe von 364 Millionen Euro. Die Leistungen aus dem Fonds sollen dazu beitragen, das Schicksal derer zu lindern, die unter den traumatischen Folgewirkungen ihres Heimaufenthalts leiden.
https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2015/02...

Aktuell gibt es darüber hinaus einen neuen Gesetzentwurf des Bundesrates. Dieser will die Rehabilitierung insbesondere für diejenigen erleichtern, die als Minderjährige in einem DDR-Heim untergebracht wurden, weil ihre Eltern aus politischen Gründen in Haft waren.

Der Wunsch, die Situation der ehemaligen Heimkinder zu verbessern, ist verständlich. Der vorliegende Gesetzentwurf wirft jedoch eine Reihe komplizierter Fragen auf, die zunächst geklärt werden müssen. Mit Blick auf die anstehenden Koalitionsverhandlungen ist deshalb die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

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  1. Autor Robby Basler
    am 26. November 2017
    1.

    Allein die Beweislastumkehr ändert nichts an der Unzureichung des StrRehaG. Die Rechtswirkung aus den Normen des Artikel 39 der Kinderrechtskonvention und der UN-Resolution 60/147 kann sich im Rechtsweg des Strafrehabilitierungsgesetzes StrReaG für institutionelle Opfer von Menschenrechtsverbrechen der SED an Minderjährigen nicht voll entfalten. Zu benennen sind hier insbesondere die Auslauffrist 2019, die 180 Tage-Regelung, die Beweislast, die angegliederte Kammer (Erwachsenen- statt Jugendstrafrecht), die Hürde der Zumutbarkeit im Antragsstellungsverfahren, die eingegrenzten Verbrechensformen, die Abhängigkeit der Rehabilitierung auf Opferrente, das nicht vorhanden sein der Möglichkeit von Einmalzahlung für alte Opfer, die Begrenzung auf SED-Verbrechen die Westopfer von diesem Recht ausschließt, das offen lassen, wie mit ungerechtfertigter Zwangsadoption zu verfahren ist. Nicht dass dieses Gesetz nur gegen das Gleichheitsgebot gegenüber der Westopfer verstößt, wäre eine weitere Flickschusterei an diesem Gesetz unverantwortlich, wenn nur einer der aufgezählten Unzureichungen erhalten bliebe. Eine volle Entfaltung der Rechtsnormen aus UN- Resolution 60/147 und Artikel 39 der Kinderrechtskonvention kann nur ein explizites Minderjährigen-Opferentschädigungsgesetz bewirken, welches mit dieser Petition angeregt wird, per Gesetzesinitiative auf den Weg zu bringen, um im Gleichheitsgebot den Standards von Genugtuung, Genesung der Würde, Wiedergutmachung und der Wiedereingliederung in die Gesellschaft gegenüber den Opfern gerecht zu werden. Wir sind 400.000 betroffene Opfer, die weder im OEG, im SGB oder dem StrReaG Genugtuung erlangen. Wann wird wie im Menschenrechtsgerichtshofurteil Fall Luise O´Keeffe 35810/09, in dessen Urteil auf das einhalten der internationalen Pakte ausdrücklich verwiesen wurde, dass die Staaten Genugtuungsmechanismen zu schaffen haben, für die Opfer umgesetzt. Sexualisierte, körperliche und seelische Gewalt, Ausbeutung durch Zwangsarbeit und Bildungsvorenthaltung brauchen Entschädigung und Ausgleich des Folgeschadens durch Staatshaftung aus Fremdverschulden.

  2. Autor Robby Basler
    am 17. Dezember 2017
    2.

    In meiner Recherchearbeit zu den Schutzpflichten des Staates Bundesrepublik Deutschland, insbesondere zur Normenkonkretisierung aus Art. 39 der Kinderrechtskonvention, der UN-Resolution 60/147 zu Genugtuungsrechten, UN_Resolution 56/83 zur Staatshaftung, UN-Resolution 53/144 zur Förderung der Menschenrechte, zur UN-Millenniums-Erklärung zur Schutzpflicht des Staates, den Internationalen Pakten über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie der bürgerlichen und politischen Rechte zum Schutz von Kindern und Rechten auf Zugang zur Bildung, dem Menschenrechtsgerichtshofurteil im Fall Luise O´Keeffe 35810/09 zur staatlichen Pflicht, für Genugtuungsmechanismen zu sorgen, stieß ich auf Ungereimtheiten bezüglich der innerstaatlichen Umsetzung völkerrechtlicher Normen.

    Martin Hannemann war Mitarbeiter in einem DDR-Kinderheim. Er sprach als Zeuge in der 31. Sitzung der Enquete-Kommission „Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur in Deutschland“ bereits im März 1993 vor.
    [Drucksache 12/7820 vom 31. 05. 94 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode,
    Bericht der Enquete-Kommission „Aufarbeitung von Geschichte und Folgen
    der SED-Diktatur in Deutschland" gemäß Beschluß des Deutschen Bundestages vom 12. März 1992 und vom 20. Mai 1992 — Drucksachen 12/2330, 12/2597 — Seite 64 sowie Band III/1: „Rolle und Bedeutung der Ideologie, integrativer Faktoren und disziplinierender Praktiken in Staat und Gesellschaft der DDR“ herausgegeben vom Deutschen Bundestag, Frankfurt am Main 1995, S. 288-309]

    Das Kinderrecht wurde vor 28 Jahren ratifiziert. Erst Ministerin Schwesig erklärte, nun müssen sämtliche Gesetze überprüft werden, ob sie den Normen der KRK stand halten. Fakt ist nur, institutionelle Opfer von Menschenrechtsverbrechen in Minderjährigkeit finden nur ungenügende Rechtswege vor, die in Art. 39 der Kinderrechtskonvention versprochene Genesung der Würde einzuklagen, die in Zusammenhang mit Resolution 60/147 Genugtuung, Entschädigung und Folgeschadenausgleich verspricht. Das SGB gilt nur bis 26 Jahre zwecks Bildungsförderung, das OEG beschränkt Opfer auf gesundheitliche Folgeschäden von min. 50%, das StrRehaG beschränkt sich auf politische Verfolgung und hat eine 180 Tage Regelung und setzt Rehabilitierung der Entschädigung voraus. Alles Zusammen unzulässige Hürden, die das Kinderrecht nicht kennt.

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