Sehr geehrte Frau Tempel,
die „Uckermarkleitung“ ist Teil des Projektes “Neuenhagen - Vierraden - Krajnik“, für das gemäß Anhang I Nr. EL.8 und Anhang II Nr. 2 der EU-Entscheidung 1364/2006 ein vordringlicher Bedarf erklärt wurde. Es ist damit außerdem Bestandteil eines der 24 Vorhaben, für die mit dem Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen (Energieleitungsausbaugesetz - EnLAG) vom 21. August 2009 ein vordringlicher Bedarf und die energiewirtschaftliche Notwendigkeit auch vom Bundesgesetzgeber bescheinigt wurde.
Die im Bedarfsplan des EnLAG enthaltenen Vorhaben entsprechen gemäß § 1 Abs. 2 EnLAG den Zielsetzungen des § 1 Energiewirtschaftsgesetz. In der Begründung des EnLAG ist hierzu Folgendes ausgeführt:
„Die Realisierung der in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben wird vor dem Hintergrund der gesamtenergiewirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere der Einbindung der erneuerbaren Energien, des zunehmenden grenzüber-schreitenden Stromhandels und des Netzanschlusses neuer konventioneller Kraftwerke als vordringlich angesehen. Mit der Aufnahme in den Bedarfsplan ist die energiewirtschafts-rechtliche Notwendigkeit, insbesondere die Vereinbarkeit mit den Zielen des § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und die Vordringlichkeit des betreffenden Vorhabens, verbindlich festgestellt.“
Die energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Vorhabens ist damitbereits gesetzlich begründet.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Carsten Enneper Abteilungsleiter Wirtschafts- und Energiepolitik Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg
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