Sehr geehrter Herr Höske,
in Deutschland gibt es einen gesamtgesellschaftlichen Konsens über den Ausstieg aus der Energiegewinnung durch Kernkraftwerke. Zum Schutz des Klimas sowie der begrenzten Ressourcen soll die Energiegewinnung aus fossilen Quellen deutlich reduziert und durch regenerative Energiequellen wie Wind, Sonne, Biogas und Wasserkraft ersetzt werden. Der Prozess dieser so genannten Energiewende kann jedoch nur dann erfolgreich sein, wenn alle gesellschaftlichen Akteurinnen und Akteure sowie Bürgerinnen und Bürger an der Bewältigung dieser Aufgabe aktiv teilnehmen und bereit sind, die damit einhergehenden veränderten Belastungen zu tragen.
Zu Ihrer Forderung nach einer gesetzlichen Regelung verbindlicher Abstände zwischen Siedlungsgebieten und Windkraftanlagen ist festzustellen, dass der Bundesgesetzgeber hierzu keine Regelungskompetenz für die Bundesländer geschaffen hat. Der Bundesgesetzgeber hat sich dafür entschieden, nicht in die Planungshoheit der Gemeinden, die nach Art. 28 des Grundgesetzes Verfassungsrang hat, einzugreifen. Deshalb können Gemeinden in Ausübung ihrer Planungshoheit Flächennutzungspläne zur räumlichen Steuerung der Windenergieentwicklung aufstellen, in denen Sie z. B. verbindliche Abstände festlegen können. Darüber hinaus erfolgt in Brandenburg eine Festlegung von Abständen zwischen Siedlungsgebieten und Windkraftanlagen auf der Ebene der Regionalplanung durch die Ausweisung von Windeignungsgebieten. Für die Abwägungsentscheidung im Rahmen der Aufstellung der Regionalpläne hat die Landesregierung im Jahr 2009 die Empfehlung herausgegeben, dass ein Abstand von 1.000 m zu Grunde gelegt werden sollte.
Zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Allgemeinheit und der Nachbarschaft wurde der Lärmschutz in der Technischen Anleitung zum Schutz vor Lärm (TA Lärm) bundeseinheitlich geregelt. Das Land Brandenburg hat zusätzliche Regelungen im Erlass zu Anforderungen an die Geräuschimmis-sionsprognose und an die Nachweismessung bei Windenergieanlagen (WEA) - (WEA-Geräuschimmissionserlass) vom 31. Juli 2003 getroffen, um den besonderen technischen Eigenschaften von Windkraftanlagen Rechnung zu tragen. Darüber hinaus ist zum Schutz von optischen Belastungen durch Windkraftanlagen der Erlass zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Leitlinie) vom 24. März 2003 ergangen, geändert durch den Erlass vom 21. Dezember 2009. Damit hat die Brandenburgische Landesregierung ein konsistentes Schutz-system geschaffen, das auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft basiert und einen ausreichenden Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Belastungen gewährleistet. Dies wurde durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen bestätigt, so dass es hier aus meiner Sicht keinen Änderungsbedarf gibt.
Ihrer Forderung nach der Festlegung von Entschädigungsleistungen kann ich ebenfalls nicht entsprechen. Sie sollten dabei berücksichtigen, dass auch Anwohner konventioneller Kraftwerke für die von diesen ausgehenden viel größeren Belastungen bisher keine Entschädigungen erhalten haben. Darüber hinaus gibt es auch hier keine Regelungskompetenz für die Bundes-länder.
Im Übrigen enthält die Energiestrategie 2030, die kürzlich von der Landes-regierung beschlossen wurde, ein Handlungsfeld mit der Überschrift "Beteiligung und Transparenz", in dem konkrete Maßnahmen (z.B. finanzielle Beteiligungsmodelle und innovative Geschäftsmodelle) zur Akzeptanzstei-gerung für die erneuerbaren Energien fixiert sind.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg: http://www.mugv.brandenburg.de und der Seite "Energieland Brandenburg": http://www.energie.brandenburg.de.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Günter Hälsig Abteilungsleiter Umwelt, Klimaschutz, Nachhaltigkeit Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg
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