Sehr geehrte Frau Entmeer,
bundesweit nehmen Beschwerden über Lärmbelästigungen in der Nachbarschaft beim Betrieb von Luft-Wärmepumpen, aber auch von anderen Anlagen, wie Klimaanlagen, Lüftungsanlagen und Mini-Blockheizkraftwerken in Wohngebieten zu.
In Brandenburg ist die Anzahl der hierzu bekannten Beschwerden bislang allerdings gering. Entgegen Ihrer Annahme bestehen für Geräuscheinwirkungen von Luft-Wärmepumpen immissionsschutzrechtliche Regelungen des Landes und des Bundes. Hier sind insbesondere die Bestimmungen zur Nachtruhe gemäß § 10 des Landesimmissionsschutzgesetzes* (LImschG) und die Pflichten von Betreibern immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz** (BImSchG) von Bedeutung.
Bewertungsmaßstab für die Einschätzung der Erheblichkeit von Lärmbelästigungen, auch für tieffrequente Geräusche, ist regelmäßig die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm.
Allerdings schreibt das Immissionsschutzrecht bei der Inbetriebnahme von Luft-Wärmepumpen keine behördliche Abnahme mit schalltechnischer Prüfung vor. Eine Prüfung erfolgt lediglich im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Zulassung der Anlage. Sie wird hier durch die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde ggf. unter Einbeziehung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) durchgeführt. Deshalb empfehle ich Ihnen, sich mit Ihrem Problem zunächst an die örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zu wenden, um prüfen zu lassen, ob ggf. gegen im Baugenehmigungsbescheid enthaltene Auflagen verstoßen wurde. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann für die Beurteilung des Sachverhaltes auch andere Behörden, z.B. das LUGV, hinzuziehen.
Ihre Forderung zur Schaffung von Regelungen, die erhebliche Belästigungen durch die o. g. Anlagen vermeiden, nehme ich sehr ernst. Probleme entstehen möglicherweise, weil die TA Lärm, die für die Bewertung von anlagenbezogenen Geräuscheinwirkungen in der Regel heranzuziehen ist, Immissionsrichtwerte benennt, die auf den Betrieb von gewerblich-industriellen Anlagen abgestimmt sind. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass Geräuscheinwirkungen von Luft-Wärmepumpen in Wohngebieten wegen der besonderen Nähe zur benachbarten Wohnnutzung oftmals als störend empfunden werden, selbst bei Einhaltung der geltenden Bestimmungen.
Da das Problem von bundesweiter Bedeutung ist, haben die Bundesländer, so auch das Land Brandenburg, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) zwischenzeitlich darum gebeten, bundeseinheitliche Lärmschutzvorschriften zu schaffen, mit denen den Lärmproblemen von stationären Geräten in Wohngebieten wirksam begegnet werden kann. Die Problematik wurde bereits durch das BMU aufgegriffen. In der Diskussion sind eine Lärmschutzverordnung, die den Betrieb in Wohngebieten auf lärmarme Geräte und Maschinen beschränkt, und als kurzfristige Maßnahme ein bundeseinheitlicher Leitfaden zur entsprechenden Anwendung der TA Lärm. Es ist vorgesehen, dass sich die Umweltministerkonferenz im November 2011 mit der Thematik befasst.
** http://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/
*** http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbu...
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Günter Hälsig
Abteilungsleiter Umwelt, Klimaschutz, Nachhaltigkeit Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg
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