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Sehr geehrter Herr Ascher,
Ihr Anliegen, dass rechtliche Regelungen es Verbrauchern ermöglichen sollen, insbesondere über das Internet geschlossene Verträge dort auch wieder zu kündigen, kann ich gut verstehen. Insbesondere Schriftformklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können ein Ärgernis darstellen.
Bereits mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen sind die Verbraucher jedoch angemessen geschützt:
• Strengere Formanforderungen als die Schriftform oder besondere Zugangserfordernisse dürfen dem Verbraucher nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) aufgezwungen werden (§ 309 Nr. 13 BGB).
• Zudem wird nach § 127 Abs. 2 BGB die vertraglich vereinbarte Schriftform im Zweifel schon eingehalten durch die telekommunikative Übermittlung einer in Schriftzeichen verkörperten Erklärung.
• Nicht notwendig ist es, die Kündigung auf Papier zu schreiben oder sie eigenhändig zu unterschreiben. Die Übermittlung der Kündigung durch ein Telefax, eine E-Mail oder ein Computerfax ist also ausreichend.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Bundesministerin